In einer Mietwohnung darf der Vermieter nicht generell die Haltung von Hunden verbieten. Darauf hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestanden. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.
Hunde sind nicht nur des Menschen bester Freund – sondern unter Umständen als Untermieter auch etwas anstrengend. Ob Dogge oder Dackel, stolze Pudeldame oder jagdfreudiger Beagle: Es lässt sich nicht gänzlich vermeiden, dass ein Hund auch mal an der Tür bellt, ins Sofa beißt oder vor der Tür des Nachbarn das Bein hebt. Deshalb schreiben Vermieter mitunter eine Klausel in den Mietvertrag, die das Halten von Hunden generell verbietet. Doch Hundefreunde dürfen sich freuen: Seit einem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe sind derartige Klauseln nicht mehr zulässig.
Hundeverbot ist Benachteiligung der Mieter
Geklagt hatte ein Mieter, der einen kleinen Mischlingshund in seiner Gelsenkirchener Wohnung halten wollte. Aber eine Standardklausel im Mietvertrag sah ein Verbot von Haustieren vor. Der Mieter wollte das nicht hinnehmen und ging vor Gericht – mit Erfolg. Hausbesitzer dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten, entschieden die Richter in Karlsruhe. Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam (Az.: VIII ZR 168/12).
Allerdings bedeutet der Urteilsspruch nicht, dass nun „der Mieter Hunde und Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Stattdessen müsse von Fall zu Fall entschieden werden, ob Wuffi oder Mauzi in der Wohnung bleiben dürfen. Zu berücksichtigen sind hierbei die jeweiligen Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und Nachbarn. Wenn Störfaktoren überwiegen, können Mieter das Halten von Hunden auch jetzt noch verbieten.
Dennoch dürften die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil heute vielen Hundebesitzern einen freudigen Tag beschert haben. Auch im verhandelten Fall gab es ein Happy End, denn der Hund wurde auf ärztlichen Rat für einen kleinen kranken Jungen angeschafft. Der Bube darf nun seinen vierbeinigen Gefährten behalten, obwohl die Vermieterin darauf bestand, das Tier wieder abzugeben.
Mit einer Tierhaftpflichtversicherung Schäden vorbeugen
Eine Tierhaftpflichtversicherung sollten übrigens sogar die Besitzer von kleinen Schoßhündchen besitzen, werden doch die Risiken und finanziellen Folgen oftmals unterschätzt. Grundsätzlich können Hundehalter nach Paragraf 833 Satz 1 des Bundesgesetzbuches für alle Schäden, die ein Hund verursacht in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden.
Rennt der kleine Yorkshire Terrier plötzlich auf die Straße und bringt einen ausweichenden Fahrradfahrer zu Fall, so können sechsstellige Schadensforderungen auf den Hundehalter zukommen, sollte der Gestürzte einen bleibenden Schaden davon tragen. Deshalb haben manche Bundesländer wie Niedersachsen, Berlin oder Hamburg gesetzlich vorgeschrieben, dass Herrchen oder Frauchen eine Haftpflichtversicherung für ihren Liebling abschließen müssen. Geht es dem Hund gut, freut sich der Mensch!